Satzung der Rudergesellschaft Trier 1883 e.V.

eingetragen am 17.07.2017 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich unter der Registriernummer VR 1024.

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I. Verein

§ 1  Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Rudergesellschaft Trier 1883 e.V.“.Flagge_k.jpg

2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier und ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtgericht eingetragen.

3. Die Flagge der Rudergesellschaft Trier ist ein weißes Rechteck, auf dessen Mittelachse, etwas nach der Stange verschoben, sich eine einmal schwarz geränderte Scheibe mit einem schwarzen stehenden Stockanker und zwei schwarzen gekreuzten Riemen befindet. Unter der Scheibe liegt ein zweimal weiß und dreimal grüngestreiftes Kreuz, dessen Balken die Verlängerung des senkrechten und waagerechten Durchmessers der Scheibe bilden. Das innere obere Feld ist gelb-rot waagerecht geteilt. Die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins  ist  die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Ruder- bzw. Wassersport.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Vorstandsarbeiten) im ideellen Bereich und Zweckbetrieb im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gliederung in Abteilungen

1. Die Rudergesellschaft gliedert sich in Abteilungen, die jeweils Mitglieder der zuständigen Fach- und deren angeschlossener Regional- und Landesverbände sein können und dann für ihre Abteilungsmitglieder die festgesetzten Verbandsbeiträge an die zuständigen Fachverbände entrichten. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die von diesen Verbänden sowie die für die Abteilungen des Vereins erlassenen Bestimmungen an und leiten in diesem Sinne die Sportabteilungen.

2. Die Gründung einer Abteilung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die vorläufige Gründung weiterer Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes ist zulässig. Die endgültige Bestätigung obliegt der Mitgliederversammlung.

3. Die Auflösung einer Abteilung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Folgende Arten der Mitgliedschaft werden unterschieden:
- aktive Mitglieder
- jugendliche Mitglieder
- auswärtige Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder

2. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer der von der Gesellschaft gepflegten Sportarten betätigen will. Die aktiven Mitglieder haben Anteil am Vermögen der Rudergesellschaft, Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlung sowie das Recht auf Benutzung des Sportgerätes und des Bootshauses nach Maßgabe der Abteilungsordnungen bzw. der Hausordnung.

3. Als jugendliches Mitglied können alle Jungen und Mädchen aufgenommen werden, die zur Ausübung der von der Gesellschaft gepflegten Sportarten die nötigen körperlichen Voraussetzungen besitzen. Die jugendlichen Mitglieder haben keinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft, sind aber zur Benutzung des Sportgerätes und des Bootshauses nach Maßgabe der Abteilungsordnungen bzw. der Hausordnung berechtigt. Sie haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. In Mitglieder- und Abteilungsversammlungen haben sie Stimmrecht, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, ansonsten nehmen sie mit beratender Stimme teil.  Jugendliche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden von diesem Zeitpunkt an als aktive Mitglieder geführt.

4. Mitglieder, bei denen die räumliche Entfernung des Wohnsitzes eine regelmäßige Teilnahme am Vereinsleben nicht zulässt, können sich als auswärtige Mitglieder führen lassen. Die auswärtigen Mitglieder haben Zutritt zum Bootshaus und allen Veranstaltungen. Bei den Mitgliederversammlungen und Abteilungsversammlungen haben sie beratende Stimmen. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

5. Förderndes Mitglied kann werden, wer die in der Gesellschaft gepflegten Sportarten fördern will. Die inaktiven Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und der Abteilungsversammlung, jedoch keinen Anteil am Vermögen der Gesellschaft.

6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamt–schuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

3. Je nach Aufnahmeantrag sind die Mitglieder der Rudergesellschaft Mitglied in einer oder mehreren Abteilungen. Der vom jeweiligen Fachverband festgesetzte Verbandsbeitrag ist für jede Abteilung zu entrichten, der das Mitglied angehört.
Im Antrag ist ferner die Art der Mitgliedschaft zu bestimmen. Abteilungszugehörigkeit und Art der Mitgliedschaft kann durch Antrag während der Mitgliedschaft geändert werden.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief, keine E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist.
Wurde eine Umlage gemäß §7 festgesetzt, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ein sofortiger Austritt möglich. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt dann.

3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Verwaltungsausschuss binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei  Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Sitzung des Verwaltungsausschusses einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 7  Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Arbeitsleistung, Umlagen

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben und Arbeitsleistungen gefordert.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen sowie der Umfang der Arbeitsleistung und die Höhe des Ersatzbeitrages bei Nichterfüllung der Arbeitsleistung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von den Pflichten zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen sowie zur Arbeitsleistung befreit.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 8  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

3. Unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten sowie Verstöße gegen die Pflichten sind vom Vorstand zu untersuchen und nötigenfalls zu bestrafen. Die Bestrafung erfolgt durch Erteilung eines Verweises oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe bis zur Höhe eines Jahresbeitrages. 
Gegen diese Entscheidungen des Vorstandes kann der Verwaltungsausschuss angerufen werden.

III. Organe

§ 9  Organe des Vereins

Die Organe der Rudergesellschaft Trier 1883 e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Verwaltungsausschuss und
- die Abteilungsversammlungen.

§ 10 Beschlussfassung, Wahlen, Öffentlichkeit und Amtszeiten

1. Jedes satzungsgemäß einberufenes Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, soweit nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine anderweitige Regelung getroffen wird. Ist diese Anzahl nicht erreicht, so ist eine neue Sitzung des Organs einzuberufen, in der die erschienenen Mitglieder beschlussfähig sind.

2. Soweit nicht anders geregelt fassen die Organe Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.

3. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

5. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6. Versammlungen der Organe sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

7. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, alle anderen Ämter und Funktionen für ein Jahr.

§ 11  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
d) Wahl und Abwahl des Vorstands (außer den Abteilungsleitern)
e) Wahl und Abwahl von Vereinsbeauftragten, wie z.B. Immobilienwart, Pressewart oder Wirtschaftswart
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 12  Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 13  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Es kann nur über die in der Tagesordnung bezeichneten Gegenstände Beschluss gefasst werden. Über Gegenstände, welche unter Punkt “Verschiedenes” behandelt werden, kann kein Beschluss gefasst werden.

4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 15  Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden, 
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- den Abteilungsleitern, deren Abteilungen zum Zeitpunkt der Wahl 20 oder mehr stimmberechtigte Mitglieder haben.
Eine Person kann auch ein weiteres Vorstandsamt innehaben, jedoch müssen der erste und der stellvertretende Vorsitzende verschiedene Personen sein.

2. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 16  Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 17  Wahl des Vorstands

1. Der erste Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Abteilungsleiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

3. Der stellvertretende Vorsitzende wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern aus ihrem Kreis gewählt.

4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner  Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 18  Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 19  Der Verwaltungsausschuss

1. Der Verwaltungsausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Verwaltungsausschuss unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nimmt die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für ihn bindend.

2. Der Verwaltungsausschuss setzt sich zusammen aus
- dem geschäftsführenden Vorstand, 
- den Vereinsbeauftragten gemäß § 11 e und
- weiteren Beisitzern.
Die Abteilungsversammlungen wählen pro angefangene 50 ihrer Abteilung angehörenden Mitglieder je einen Beisitzer für die Dauer eines Jahres.

§ 20 Abteilungen

1. Einberufung der Abteilungsversammlungen und Stimmrecht richten sich nach den Vorgaben für die Mitgliederversammlung.

2. Die Abteilungsversammlungen sind zuständig für:
a) Wahl und Abwahl des Abteilungsleiters und
b) Wahl und Abwahl von Abteilungsbeauftragten, wie z.B. Ruderwart, Sportwart oder Vergnügungswart

3. Die Abteilungsleiter und die Abteilungsbeauftragten sind für die Organisation und Durchführung des Sportbetriebes innerhalb ihrer Abteilung verantwortlich. Sie sind hierbei an Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Verwaltungsausschusses gebunden.

§ 21  Die Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

IV Auflösung und Übergangsregelung

§ 22  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Trier mit der Auflage, den Betrag zur Förderung der Vereinszwecke der Rudergesellschaft Trier zu verwenden. Einzelheiten zu dieser Auflage kann die Mitgliederversammlung beschließen. Falls die Stadt Trier dies nicht annimmt, beschließt die Mitgliederversammlung in Verbindung mit dem Finanzamt über die anderweitige Verwendung des Vermögensüberschusses zu gemeinnützigem Zweck.
Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 23 Übergangsregelung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.